AGBs
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Lieferungen und Leistungen der Firmen APA Promotion GmbH sowie APA Brands Events Solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend APA genannt) an Dritte zum Gegenstand haben, die nicht Verbraucher im Sinne des BGB sind (nachfolgend Auftraggeber genannt).
2. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt APA nicht an, es sein denn, APA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn APA in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von APA abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Der Auftraggeber ist an eine Bestellung drei Wochen gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn APA die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Bei Auftragserteilung muss der genaue Rechnungsempfänger bzw. Rechnungszahler angegeben werden. Sollte dieser zu einem späteren Zeitpunkt erst bekannt werden und hierdurch eine neue Rechnungsstellung erforderlich sein, erhebt APA eine Gebühr von 6 Euro.
4. Stornierungen von Aufträgen sind nur mit Zustimmung von APA im Einzelfall zulässig. In diesem Falle kann APA entweder einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Auftragswertes oder Schadenersatz in nachgewiesener Höhe geltend machen, wobei dem Auftraggeber der Nachweis verbleibt, dass ein Schaden überhaupt nicht eingetreten oder niedriger ist als die Pauschale.
5. Bei allen Individual-, Maß- oder Sonderanfertigungen sind die von APA erstellten Konstruktions- und Entwurfszeichnungen für Abmessung und Druck verbindlich. APA ist berechtigt, produktionstechnisch bedingte Anpassungen in der Fertigung ohne Zustimmung des Auftraggebers vorzunehmen, sofern durch die Einholung einer Zustimmung zur Änderung zugesicherte Termine beeinträchtigt werden könnten, und die vom Auftraggeber bestellte Leistung hierdurch nicht relevant verändert wird. In diesem Fall wird eine Umsetzung erfolgen, die der ursprünglich gewählten am nächsten kommt.
6. Maßtoleranzen bei sämtlichen Materialien von +/- 5% sind zulässig, es sei denn, diese sind ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung ausgeschlossen worden.
III. Preise
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk/Lager/Versandstation. Allen Preisangaben ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
2. Der Auftraggeber/Empfänger trägt sämtliche Kosten des Versandes. APA ist berechtigt, entweder „unfrei“ zu liefern oder einen pauschalen Frachtsatz zu erheben.
3. Skizzen, Entwürfe, Schablonen, Klischees oder sonstige – auch elektronische – Druckvorlagen oder Vorarbeiten sowie Datenübertragungen, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber hat keinen Herausgabeanspruch auf die gefertigten Vorlagen. Diese verbleiben im Eigentum von APA.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
V. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine sind schriftlich anzugeben. Der Beginn der Lieferzeit setzt neben der Angabe auch die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin erneut zu vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
2. Der Auftraggeber kann nach Überschreitung eines Liefertermins APA schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. APA kommt erst mit dem Ablauf dieser Frist in Verzug.
Wurde ein Liefertermin nicht vereinbart, kommt APA erst mit Ablauf der in einer Mahnung gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 Tage betragen muss, in Verzug.
Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von APA auf 0,5 % des Vertragspreises pro angefangene Kalenderwoche, insgesamt höchstens 5% des vereinbarten Vertragspreises.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 20% des vereinbarten Kaufpreises.
Wird APA während des Lieferverzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet APA gleichwohl nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
VI. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Lieferung erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, „ab Werk/Lager/Versandstation“.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen von APA aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Eigentum von APA. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die APA gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Warenlieferung z.B. durch Ergänzungslieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.
2. Auf Verlangen des Auftraggebers ist APA zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn und soweit der Auftraggeber sämtliche mit der Lieferung im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. APA ist darüber hinaus im Falle der Übersicherung um mehr als 10% zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Warenlieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt APA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungen ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. APA verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Andernfalls kann APA verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für APA vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, APA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt APA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, APA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt APA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für APA.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von APA eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von APA beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Liefergegenstände zulässig.
6. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der Warenlieferung, hat der Auftraggeber APA unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von APA hinzuweisen.
7. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu lagern, so dass Beschädigungen soweit möglich vermieden werden.
8. APA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer VII. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
VIII. Gewährleistung
1. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen und Prospekten über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gew ichte, Betriebskosten usw. des Vertragsgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht für den Abschluss des Vertrages maßgeblich sind.
2. Sollte der Vertragsgegenstand einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist APA stets Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. APA ist nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung durch APA fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder zeigt APA dem Auftraggeber binnen 14 Tage nach Erhalt der Mängelrüge an, dass sie eine Nacherfüllung nicht vornimmt, so kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen Mängeln zu.
3. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn APA die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen, der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, die Lieferung unsachgemäß behandelt hat, die Waren in einer von APA nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung und Pflege der Waren (z. B. Anleitung) nicht befolgt hat.
5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware gelten als vertragsgemäße Leistung und können nicht beanstandet werden, soweit sie auf produktionstechnischen Gründen beruhen. Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge. Geringfügige Abweichungen von Vorlagen zum Endprodukt können bei allen Herstellungsverfahren nicht vermieden werden und sind daher nicht zu beanstanden, sofern die vom Auftraggeber bestellte Ware hierdurch nicht relevant verändert wird.
6. Vorgaben und Zulieferungen (auch Datenträger und Datenübertragungen) seitens des Auftraggebers oder eines von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht von APA. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten oder Vorgaben, die offensichtlich fehlerbehaftet sind. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen. Eine Datensicherung erfolgt bei APA nicht, APA ist jedoch berechtigt, eine Kopie der Daten anzufertigen und vertraulich aufzubewahren.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch APA nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet APA nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Materiallieferanten von APA.
9. Gebrauchte Vertragsgegenstände werden abweichend von den vorstehenden Bestimmungen unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sachmängel geliefert und veräußert.
10. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
IX. Haftung
1. Die Haftung von APA – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Im Übrigen haftet APA für sonstige Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn APA, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von APA für andere als in Nr.1 aufgeführte Schäden wird ausgeschlossen, sofern der Schaden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde.
3. Die vorstehend unter Ziff. 2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280,281,283 oder 311a BGB führt.
4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen APA oder deren Betriebsangehörige wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommenen Beschaffungsrisikos oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Im Fall des Lieferverzuges gelten darüber hinaus die Schadenspauschalierungen nach vorstehenden Abschnitt V.
6. Sofern APA nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.
7. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware/Leistung ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
X. Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen; Ausschlussfrist
1. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, APA Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von APA zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
2. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch APA klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Beweissicherungsverfahren wurde eingeleitet.
XI. Urheber- und Nutzungsrechte
1. Alle gestalterischen und inhaltlich konzeptionell erbrachten Arbeiten und Ideen bleiben alleiniges geistiges Eigentum von APA. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte liegen ausschließlich und zeitlich unbefristet bei APA. Jegliche Anwendung der erbrachten Arbeit sowie der bekanntgegebenen Idee durch den Auftraggeber über die im spezifischen Auftragsfalle beschriebene hinaus bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch APA.
2. Sofern Grundlage der Lieferungen/ Leistungen von APA Druckvorlagen oder ähnliche Vorgaben des Auftraggebers sind, ist dieser für die Prüfung des Rechtes zur Benutzung und Vervielfältigung alleine verantwortlich. Werden durch die Lieferungen/Leistungen von APA Rechte Dritter – insbesondere Urheberrechte – verletzt, haftet der Auftraggeber im Innenverhältnis zu APA allein. Er hat APA von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und APA die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
XII. Impressum und Abbildungserlaubnis
1. APA darf auf allen Liefergegenständen in geeigneter Weise auf seine Herstellereigenschaft und insbesondere ihre Firma hinweisen, sofern hierdurch nicht der Gesamteindruck des Produkts beeinträchtigt wird.
2. APA darf zeitlich unbeschränkt zum Zwecke der Eigenwerbung in Printmedien, Prospekten, Internet oder vergleichbaren Medien Abbildungen oder Fotografien des von APA für den Auftraggeber produzierten Werbeproduktes abdrucken und veröffentlichen.
XIII. Datenschutz
Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass seine Daten von APA allein zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
XIV. Nebenbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk von APA oder die Versandstation. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Firmensitz von APA.
3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von APA in Neuwied.
4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.
Stand 01.08.2010
Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für den Einkauf gelten für alle Bestellungen der Firmen APA Promotion GmbH sowie APA Brands Events Solutions GmbH & Co. KG (alle kurz: APA).
2. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt APA nicht an, es sein denn, APA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn APA in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen von APA abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Die in den schriftlichen Bestellungen fixierten Einkaufsbedingungen werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
II. Rechnung, Zahlung, Abtretung
1. Rechnungen müssen gesondert übersandt werden. Sie dürfen in keinem Fall der Warensendung beigefügt werden.
2. Forderungen an APA dürfen an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von APA abgetreten werden.
3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen APA im gesetzlichen Umfang zu.
III. Lieferzeit
1. Der Lieferant ist verpflichtet, APA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
2. Bei termingebundenen Aufträgen, d. h. wenn die Leistung zu einer genau festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, kann APA, wenn die Leistungen nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, ohne vorherige Mahnung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden verlangen (Verzögerungsschade n). Schadenersatz statt Leistung kann APA nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
3. Wenn APA auf Erfüllung besteht, wird APA dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist anzeigen. Wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, kann diese neben der Erfüllung geltend gemacht werden. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.
IV. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Abnahme, Rücknahme
1. Die Ware muss streng neutral ohne Hersteller- oder Händlerangaben ausgeliefert werden.
2. Die Lieferung hat, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Alle Sendungen sind inklusive kostenloser, sachgemäßer Versandverpackung vorzunehmen. Verpackungskosten können nur dann verlangt werden, wenn APA dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat, und auch dann nur in Höhe des Materialwertes zu Selbstkosten.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht erst mit Eingang der Lieferung bei APA auf diese über.
4. APA ist berechtigt, dem Lieferanten das Verpackungsmaterial auf seine Kosten und sein Risiko zurückzugeben.
5. Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung und sind dann als solche zu kennzeichnen. Mehrlieferungen dürfen nicht berechnet werden. Im Falle von Minderlieferungen ist APA entweder berechtigt, diese mit den Folgen der vorstehenden Ziff. § III 2 zurückzuweisen (im Falle der nicht genehmigten Teillieferung) oder aber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
6. Erfolgt der Versand direkt an Kunden von APA, sind Lieferscheine von APA zu verwenden. Pakete sind mit von APA zur Verfügung gestellten oder von APA vorgeschriebenen Etiketten zu versehen.
7. Bei Versand an APA sind alle palettierbaren Artikel auf Europaletten anzuliefern. Die gepackte Palette darf einschließlich Palettenuntersatz eine maximale Höhe von 1,25 m nicht überschreiten, wobei darauf zu achten ist, dass die Pakete nicht über die Palette hinausragen.
8. Bei Nichteinhaltung der Versandvorschriften ist APA berechtigt, nach freier Wahl die Sendung unfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden oder diesem die durch die Nichteinhaltung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
V. Beistellung von Material, Unterlagen, Daten durch APA; Untersuchung
1. Das von APA beigestellte Material, Unterlagen usw. hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang auf Mängel und Verarbeitungs- und Betriebsfähigkeit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind APA unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder bei Gefahr in Verzug mündlich/telefonisch mitzuteilen.
2. Die von APA zur Verfügung gestellten Vorlagen dienen ausschließlich zur Auftragserfüllung. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht erlaubt.
3. Die dem Auftragnehmer überlassenen Materialien, Unterlagen und Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß und nur für die Aufträge von APA verwendet sowie nur mit schriftlicher Zustimmung von APA Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind APA auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zu überbringen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrages, sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Daten und Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Davon unberührt bleiben Regelungen aus einer mit dem Lieferanten individuell getroffenen Kundenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarung.
4. Etwaige in Absprache mit APA gespeicherte Daten sind vom Auftragnehmer zu sichern und zu pflegen. Die damit beauftragten Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis nach dem BDSG und nach diesen AGB zu verpflichten. Die Verwendbarkeit der Daten muss auch im Falle eines Systemwechsels des Auftragnehmers gewährleistet sein.
VI. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Europa verletzt werden. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Eigentumsvorbehalte Mit der Annahme durch APA gehen das Eigentum und die uneingeschränkte Verfügungsgewalt auf APA über. Ist die gelieferte Ware im ganze n oder in Teilen sicherungsübereignet oder verpfändet oder bestehen andere Schutzrechte zugunsten Dritter neben denen nach IX. und wird APA deshalb von Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, APA auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, APA ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die APA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährung für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des Vertrages.
2. Die im Auftrag von APA hergestellten oder dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages übergebenen Materialien und Unterlagen samt aller Vor-, Zwischen- und Abfallprodukte (Andruck, Halbfabrikate, Entwürfe, Negative, Lithos, Klischees, Filme, Werbetexte, Datenträger, Platten, Montagen usw.) sowie alle Materialien, die der Auftragnehmer im Namen oder Auftrage von APA beschafft hat, bleiben bzw. werden Eigentum von APA. Sie sind getrennt zu lagern und als Eigentum von APA zu kennzeichnen. Sofern APA Teile beim Lieferant beistellt oder der Lieferant den Besitz der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenstände erlangt, behält sich APA das Eigentum hieran vor. Verarbeitung und/oder Umbildung werden durch den Lieferanten für APA vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht APA gehörenden Gegenständen, erwirbt APA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der Sache (Nettopreis) zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch für die Vermischung. Sollte dies dazu führen, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache zu sehen ist, überträgt der Lieferant das anteilige Miteigentum. Soweit die bestehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller APA zustehender, noch nicht bezahlter Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist APA auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherung nach Wahl von APA verpflichtet.
3. Der Lieferant verwahrt das Allein- und/oder das Miteigentum. Kosten für die Lagerung, Pflege, Instandhaltung und Betrieb trägt der Auftragnehmer. Er haftet für Verluste und Beschädigung und ist verpflichtet, diese zum Materialwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und diese auf Verlangen nachweisen. Einlagerung bei Dritten ist nur mit schriftlicher Zustimmung von APA zulässig. Mit Auftragsauslieferung sind auch alle Vorlagen u.ä. ohne besondere Aufforderung wieder an APA zurückzureichen.
4. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 2.und 3. gelten auch für Rohmaterialien und Teile, die zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen von Werkleistungen durch den Auftragnehmer für APA verarbeitet werden sollen, im übrigen aber durch APA bereits bezahlt und beim Auftragnehmer eingelagert sind.
5. Für Warenbestände, die im Eigentum von APA stehen und beim Auftragnehmer eingelagert sind, muss der Auftragnehmer laufend eine betriebsinterne Bestandsüberwachung durchführen. Einmal jährlich erfolgt vom Auftragnehmer eine körperliche Bestandsaufnahme. Die hierbei ermittelten Bestände werden APA jeweils zum Zweck der Abstimmung gemeldet. Als Basis für sämtliche Bestandsvergleiche gelten die APA in Rechnung gestellten Mengen. Dabei eventuell anstehende Fehlmengen sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
6. Ware, die in Eigentum von APA steht, darf nicht verpfändet, sicherungsübereignet oder ohne Zustimmung an Dritte ausgehändigt werden.
VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
1. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung stehen APA die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. APA ist berechtigt eine etwaige Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
2. Der Auftragnehmer haftet außerdem für alle, insbesondere auch mittelbare Schäden, die APA durch Nichtlieferung, verzögerte oder nicht auftragsgemäße Lieferung, durch unsachgemäße Verpackung, oder nicht sachgemäßen Transport erwachsen. Der Auftragnehmer wir erneut darauf hingewiesen, dass APA ihre eigenen Leistungen und Lieferungen an Dritte erbringt, die bei Mängeln oder Verzögerungen der Leistungen bzw. Nichtleistung durch APA hohe wirtschaftliche Folgeschäden z.B. durch Ausfall von Werbeeinnahmen erleiden können, und diese ggfls. gegenüber APA geltend machen.
VIII. Produkt und Produzentenhaftung
1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, APA im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Er hat APA auf erstes Anfordern freizustellen, sofern er im Außenverhältnis – ggfls. neben APA – unmittelbar haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von APA durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird APA den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. APA hat das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Auftragnehmers bleibt unberührt, solange die Vergleiche wirtschaftlich geboten und angemessen sind.
4. Bei Erzeugnissen, die in Lizenz gefertigt oder vertrieben werden, richten sich die Ansprüche von APA zunächst gegen den Auftragnehmer, hilfsweise gegen seine Lizenzgeber oder Vorlieferanten.
IX. Nutzungs- und Schutzrechte
1. An allen Liefergegenständen steht das ausschließliche und zeitlich unbefristete Nutzungs- und Verwertungsrecht APA zu. Der Lieferant erhält kein Nutzungs- und/oder Verwertungsrecht. Vervielfältigungen, Muster und insbesondere die werbliche Nutzung in Form von Fotos o. ä. Darstellungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch APA erfolgen.
2. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch APA keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt APA und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die gelieferte Ware nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen seitens APA hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
3. Hinsichtlich des Abschlusses von Vergleichen mit Drittgeschädigten gilt Ziffer VIII. Abs. 3 entsprechend.
X. Besondere Bedingungen für Druckobjekte
1. Die von APA bestellten Druckobjekte dürfen neben dem von APA aufgegebenen Impressum oder der Agenturzeile von APA keine Vermerke, insbesondere keine des Herstellers tragen.
2. Teil-/Mehr- oder Minderlieferungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit APA statthaft.
3. Der Auftragnehmer hat APA immer kostenlos zwei Genehmigungsmuster zur Prüfung zu überlassen. Die Ausführung des Auftrages darf erst nach erklärter Freigabe durch APA erfolgen. Verbindlich für die Serienanfertigung ist in jedem Fall das freigegebene, abgezeichnete Muster, das APA zu Dokumentationszwecken mit Prüfvermerk 2-fach zu überlassen ist. Abweichungen, auch gradueller Natur, sind nur nach erneuter Freigabe zulässig.
4. Druckvorlagen, Filme, Werkzeuge oder vergleichbares gehen auch dann in das Eigentum von APA über, wenn diese als „anteilige Kosten“ berechnet werden. APA steht jederzeit ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Lieferanten zu.
Gegenüber diesem Anspruch ist eine Aufrechnung des Lieferanten mit eigenen Ansprüchen sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ausgeschlossen.
XI. Nebenbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftragnehmer seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von APA bzw. der von APA ausdrücklich angegebene Lieferort.
3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von APA in Neuwied/Rhein.
4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.
Stand 01.08.2010